Änderungen durch neues EEG seit August 2014

Was das EEG 2014 für Kleinwindkraftanlagen bedeutet

1. August 2014

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) tritt zum 01.08.2014 in Kraft. Auf für Kleinwindanlagen ist das EEG das zentrale Gesetzeswerk, was die Förderung und Festsetzung von Einspeisetarifen angeht. Ein Novum ist die Belastung des Eigenverbrauchs von Strom mit der anteiligen EEG-Umlage.

In diesem Artikel werden die wichtigsten Neuerungen für die Kleinwind-Branche erläutert. Auslegung und Handhabung einzelner Regelungen des Gesetzes werden sich erst im Zeitverlauf klären. Die folgenden Angaben dienen als Orientierung, eine Gewähr wird nicht übernommen. Dieser Artikel wird im Zeitverlauf fortgeschrieben, um den aktuellen Stand wiederzugeben.

Das Wichtigste im Überblick

Belastung des Eigenverbrauchs:
Selbst verbrauchter Windstrom wird ab 01.08.2014 mit 1,87 Cent pro kWh belastet. Die Gebühr steigt jährlich, ab 2017 beträgt sie 2,5 Cent pro kWh. Es gibt Ausnahmen, wie z.B. für kleine Windkraftanlagen unter 10 kW Leistung.

Einspeisetarif:
Anlagen unter 100 kW Leistung können einen fixen Einspeisetarif in Anspruch nehmen. Für Windräder unter 50 kW beträgt der Einspeisetarif 8,9 Cent pro kWh und gilt 20 Jahre. Der Tarif wird quartalsweise angepasst.

Anlagenregister:
Neue Anlagen müssen registriert werden, die anonymisierten Daten erscheinen in einem öffentlichen Anlagenregister.

Belastung des Eigenverbrauchs mit anteiliger EEG-Umlage


Der Eigenverbrauch von Strom wird für große Anlagen belastet

Kleinwindkraftanlagen werden vorwiegend für den Eigenverbrauch des selbst produzierten Windstroms betrieben. Es ist viel wirtschaftlicher, den Strompreis von rund 30 Cent pro kWh einzusparen, als für unter 9 Cent pro kWh den Strom einzuspeisen und zu vergüten. Die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz ist in der Regel für Kleinwindrad-Betreiber nur ein Zubrot.

Durch das EEG 2014 wird fortan der Eigenverbrauch des Windstroms belastet. Die Höhe orientiert sich an der EEG-Umlage, die zurzeit 6,24 Cent pro kWh beträgt. In § 61 des EEG 2014 wird eine Staffelung angegeben, die sich auf den Zeitraum des Eigenverbrauchs bezieht:

  • Ab August 2014 gelten 30 Prozent der EEG-Umlage: 1,87 Cent pro kWh
  • Ab 2016 gelten 35 Prozent der EEG-Umlage: 2,18 Cent pro kWh
  • Ab 2017 gelten 40 Prozent der EEG-Umlage: 2,5 Cent pro kWh

Für Anlagenbetreiber steigt somit die Belastung mit laufender Betriebszeit. Je früher man ein Windrad installiert, desto länger kann man die niedrigeren Umlageanteile in Anspruch nehmen.

Ausnahmen für die Belastung des Eigenverbrauchs.
Wichtig sind die vom Gesetzgeber definierten Ausnahmen. Wer die folgenden Kriterien erfüllt, muss die Umlage nicht zahlen:

1. Bagatellgrenze bei 10 kW Leistung und 10.000 kWh.
Wenn ein Kleinkraftwerk eine Leistung unter 10 kW hat und weniger als 10.000 kWh pro Kalenderjahr erzeugt, entfällt die Eigenverbrauchsabgabe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jede Kilowattstunde ab einer Jahresproduktion von 10.000 kWh mit der anteiligen EEG-Umlage belastet wird.

2. Inselanlagen.
Wortlaut des Gesetzes: „Wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist“ [§ 61 (2) 2.].

3. Hundertprozentige Eigenversorger mit Erneuerbaren Energien, die keine Förderung durch das EEG d.h. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.
Wortlaut des Gesetzes: „Wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt undfür den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt“ [§ 61 (2) 3.].

5. Kraftwerkseigenverbrauch.
Nicht relevant für Betreiber kleiner Windkraftanlagen. (Anmerkung: Es profitieren dagegen Betreiber von Kohlekraftwerken. Das ist grotesk.)

Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, sind von der EEG-Umlage befreit. Vorausgesetzt, es hat schon ein Eigenverbrauch stattgefunden.

Einspeisetarife


Förderung durch Einspeisevergütung bleibt bestehen

Für Anlagen bis 100 kW Leistung wird am Prinzip fixer Einspeisetarife festgehalten (§ 37 – Einspeisevergütung für kleine Anlagen). Das ist eine gute Nachricht für die Kleinwind-Branche, die damit nicht unter die Prämisse der Direktvermarktung fällt, welche im neuen EEG 2014 für große Anlagen ausgeweitet wird.

Die Höhe des Einspeisetarifs für Windkraftanlagen bis 50 kW Leistung beträgt 8,9 Cent pro kWh. Die Dauer der Förderung beträgt 20 Kalenderjahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Die meisten in Deutschland installierten Kleinwindräder haben eine Leistung unter 50 kW.

Der Einspeisetarif für Windkraftanlagen mit einer Leistung über 50 kW wird nach dem Referenzertragsverfahren ermittelt (siehe EEG 2014 – § 49). Neben einer hohen Anfangsförderung von 8,9 Cent pro kWh wird der Tarif nach einer gewissen Zeit auf den Grundtarif von 4,95 Cent pro kWh reduziert. Der Referenzertrag wird in den ersten fünf Jahren des Anlagenbetriebs berechnet und orientiert sich an Anlagendaten und der produzierten Strommenge.

Die Absenkung des Einspeisetarifs erfolgt nicht mehr mit einer fixen Degression, sondern wird quartalsweise angepasst. Grundlage für die Anpassung ist der Zubau an Windkraftanlagen entlang des neuen Zielkorridors. Ab 2016 erfolgt eine prinzipielle Reduktion pro Quartal um 0,4 Prozent gegenüber den vorangegangenen drei Kalendermonaten. Wenn der Zubau an Windkraftanlagen den Zielkorridor überschreitet, wird der Einspeisetarif stärker gesenkt. Wenn der Zielkorridor unterschritten wird, wird die Reduktion des Einspeisetarifs weniger stark ausfallen. Die Höhe der Vergütung wird im Voraus bekanntgegeben.

Neue Meldepflichten für zentrale Datenerfassung

Anlagenregister

Neben dem EEG 2014 tritt zum 01.08.2014 das neue Anlagenregister in Kraft. Das Register wird von der Bundesnetzagentur verwaltet. Dazu wurde eine Anlagenregisterverordnung verfasst. Das Bundeswirtschaftsministerium spricht von einer „zentralen Datendrehscheibe der Energiewende“, in der neben Anlagen der Erneuerbaren Energien auch konventionelle Anlagen und Stromspeicher sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen erfasst werden sollen.

Anlagenbetreiber müssen diverse Daten wie Angaben zur Person, Standort der Anlage und deren installierten Leistung übermitteln. Die Daten des Registers sollen in anonymisierter Form über das Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei kleineren Anlagen, deren Standort in der Regel am Wohnort des Betreibers liegen, soll nur eine gemeindescharfe Registrierung erfolgen. Bereits existierende Anlagen müssen grundsätzlich nicht registriert werden, wobei es Ausnahmen geben soll wie z.B. für signifikante Erweiterungen bestehender Anlagen.

Meldung der eigenverbrauchten Strommenge

In § 74 wird angegeben, dass nicht nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre an Endverbraucher gelieferte Energiemengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen müssen, sondern auch Eigenversorger ihre selbst verbrauchte Energie. Hier greift wieder die Bagatellgrenze, die Berichtspflicht besteht nicht für Anlagen unter 10 kW Leistung, die weniger als 10.000 kWh pro Jahre erzeugen.

Fazit

Das neue EEG 2014 ist aus Sicht der Kleinwind-Branche weit weniger dramatisch, als in den vergangenen Monaten befürchtet. Es sei daran erinnert, dass die Bagatellgrenze für die Belastung des Eigenverbrauchs komplett gestrichen werden sollte. Ferner gab es Überlegungen, beim Eigenverbrauch 100 % EEG-Umlage anzusetzen. Im Vorfeld hatte sich der Bundesverband Kleinwindanlagen in Berlin stark für die Belange der Branche eingesetzt.

Auch wenn die Eigenverbrauchsbelastung für Anlagen ab 10 kW Leistung ärgerlich ist, Tarife von 1,9 bis 2,5 Cent pro kWh sind verkraftbar. Die Strompreis-Steigerung wird kompensierend wirken. Auch in Zukunft werden kleine Windräder in Deutschland eine interessante Option sein. Ein Unsicherheitsfaktor ist die Entwicklung der EEG-Umlage, an der sich die Höhe der Eigenverbrauchsbelastung orientiert.

Anlagen unter 100 kW profitieren weiterhin von einer festen Einspeisevergütung. Die Tarifhöhe hat sich kaum geändert. Für in 2014 installierte Anlagen wurden bislang 8,66 Cent pro kWh fällig. Nach EEF 2014 liegt der Tarif sogar ein wenig höher bei 8,9 Cent pro kWh. Die Degression lag bislang bei 1,5 % pro Jahr. Nach neuer Regel würde sie 1,6 % pro Jahr (0,4 % pro Quartal) betragen, sofern der Ausbau im Rahmen des Zielkorridors ausfällt.

Das neue EEG 2014 könnte zu einer stärkeren Dynamik in Richtung Eigenverbrauch führen. Die Eigenverbrauchsabgabe entfällt, wenn man sich zu 100% mit Ökostrom versorgt und keine EEG-Förderung in Anspruch nimmt.

 

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