Kommen neue (höhere) Einspeisetarife für Photovoltaikanlagen?

 

19.04.2022

Erste Meldungen wurden publik, in denen über neue/höhere Einspeisetarife für Photovoltaikanlagen die Rede war. Konkert wurden hier 13,8 €cent/kWh genannt. 

Allerdings: Dies würde nur für PV-Anlagen gelten, welche ihre erzeugte  Elektroenergie vollständig in das Verteilnetz einspeisen. Die derzeit am häufigsten installierten PV-Anlagen im Privatbereich decken zu erst den Eigenbedarf, speichern dann eventuell in einen Speicher und geben erst dann die Energie in das Netz ab. Für diese Anlagenkonstelation würde sich aktuell nichts ändern. Lassen wir uns überraschen, welche Veränderungen in den kommenden Monaten wirklich spruchreif werden. 

 

Neuer Leitfaden-Vogelschutz in Sachsen für Windkraft

 

In Sachsen ist seit Mitte Januar 2022 ein neuer Leitfaden zur Beurteilung von artenschutzrechlichen Belangen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen von der Regierung beschlossen und in Kraft gesetzt wurden. Ob es dadurch zu einem wschnelleren Aufbau der Windenergie kommt wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Die Behörden vor Ort müssen diesen Leitfaden umsetzen und da sind einige Spielräume offen.  

Link zum Leitfaden: https://www.natur.sachsen.de/download/Leitfaden-Vogelschutz-an-Windenergieanlagen.pdf.pdf

 

 

20 Jahre EEG - und dann?

 

Viele Windenergieanlagen kommen in den nächsten Jahren an das Ende der EEG-Förderung. Gerade für Anlagen die nicht in ausgewiesenen Windvorranggebieten errichtet wurden oder derzeit stehen - aktuell sind dies knapp 40 % der Windenergieleistung- , können nicht so einfach durch Repowering ersetzt werden. Die Baugenehmigung wurde für die meisten Anlagen unbefristet erteilt, die Betriebserlaubnis gilt allerdings in vielen Fällen für 20 Jahre. Ein Weiterbetrieb der "Altanlage" erfordert eine Überprüfung der technischen Komponenten durch eine Prüforganisation, um den aktuellen Zustand der Windenergieanlage einzuschätzen. Diese Untersuchungen sind in den letzten Jahren - auch auf Grund der Anzahl der Anlagen- professioneller und einheitlicher gewurden.

Neben diesen technischen Fragen sind vor allem die finanziellen Fragen zu klären und abzuschätzen, die nach dem EEG-Förderende mit dem Weiterbetrieb der WKA einhergehen. Die Kosten für Pachten, Versicherungen, regelmäßige Wartungen und eventuelle Reparaturen sind weiterhin zu entrichten. Damit bleibt die Ausgabenseite auf dem gleichen Niveau stehen, wenn nicht sogar etwas höher. Die Einnahmeseite, sprich die Einnahmen durch die Stromvergütung, sinkt definitiv. Der Marktpreis für Windstrom an Land schwankt zwischen 1,8ct/kWh und 4,0ct/kWh (Angaben aus dem Jahr 2017). 4 Cent und mehr sind für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der allermeisten Anlagen jedoch notwendig.

Dies zeigt, dass neue Konzepte und Lösungsansätze erfordelich sind, um diese Windenergieleistung nicht auf einmal zu verlieren. Der große Kostenblock der Ausgaben ist nur marginal zu verringern, da die Service- und Wartungsunternehmen schon stellenweise am Limit arbeiten und keine Kosteneinsparungen umsetzen werden. Damit bleibt nur im Rahmen des Stromverkauf als Eigenstrom oder durch den Zusammenschluss zu großen Einheiten einen höheren Erlös zu erzielen. Ob hierzu die Politik ihren Segen gibt?

Lassen wir uns überraschen, sonst bleiben sprichwörtlich die Altanlagen im Regen stehen.

 

Windenergie - Ein Handbuch für alle-

 

Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zu einem Handbuch für die Windenergie. In dem Buch von Frau Agatz werden umfangreiche Einblicke in das Genehmigungsverfahren gezeigt, Fachbegriffe erläutert und viele wichtige Dinge dargelegt. Dieses Buch ist ebenfalls für die Genehmigungsbehörden ein Leitfaden und Richtschnur. Eine Kenntnis erleichtert somit das Antragsverfahren und die notwendigen Gutachten und weiteren Unterlagen.

http://windenergie-handbuch.de/wp-content/uploads/2018/02/Windenergie-Handbuch-2017.pdf

 

Seit gut einem Jahr wird in Sachsen darüber diskutiert, welche Abstandsregelung zwischen Wohnbebauung udn Windkraftanlagen zu einem für den Schutz der Anwohner, zum anderem zu einer Erreichung der Ausbeuziele der erneuerbaren Energien führt. Gerade in den letzten Tagen wurden die Debatten heftiger, da der Planungsverband Chemnitz/Erzgebirge eigentlich für Anfang Juli 2015 einen Entwurf für neue Windvorrangebiete präsentieren wollte. Eine Sitzung im April verhinderte dies, da die Verbandsmitglieder der Regionalplanung zu diesem Zeitpunkt den zuständigen Mitarbeitern noch einmal die Ausarbeitung und Abschätzung der Folgen einer 10H-Reglung mit auf dem Weg gaben.

Die 10H-Regelung besagt, dass der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung die 10fache Bauhöhe der Windenergieanalge betragen sollte.

Da moderen und effiziente Windenergieanlagen eine Nabenhöhe von 120-140 m erreichen und Rotorradien von 50 - 65 m keine Seltenheit sind, beträgt die Bauhöhe ca. 200 m. Bei 10H ist der Abstand somit auf ca. 2.000m fixiert. Unter diesen Umständen würden keien neuen Windenergieanlagen in Sachsen mehr errichtet werden können. Aussagen von Verbandsmitgliedern, die Planer sollte doch kleinere Anlagen - mit Nabenhöhen von 60 -80 m bzw. einer Bauhöhe von 100 m planen- um die Abstände auf 1.000 m zu reduzieren, kontakarieren den Weg zu einer umweltfreundlichen Energieversorgung. Erstens gibt nur noch einen Hersteller, der derartige Anlagen anbietet und zweitens ist die Energieproduktion pro Anlage deutlich geringer. Hier trifft der Spruch "größer/höher ist weniger" zu. Eine Windenergieanlage mit 140 m Nabenhöhe und 56 m Rotorradius produziert pro Jahr die fast 6-fache Energiemenge einer 100 m hohen Windenergieanlage. 

Mit einer flexiblen Abstandsregelung, die wie bisher die Schall- /Schattenwerte sowie die optische Bedrängung berücksichtigt, könnten eine Vielzahl älterer und kleinere Anlagen durch wenige größere und efiizientere Anlagen ausgetauscht werden.  

01

Apr

Kleinwindkraft-Vergütung

 

Die Nutzung der Kleinwindkraft ist in Deutschland nur an wenigen Stellen wirtschaftlich und im überwiegenden Teil etwas für Enthusiasten und Selbstversorger. Dies liegt auf der einen Seiten an den hohen Kosten für diese Anlagen - >3.500 €/kW sind die Regel, aber auch bei 7.500 €/kW ist das Ende der Preisstange noch nicht erreicht-. Das geringe Windpotenzial und die Vergütung in gleicher Höhe wie für die Großwindkraftanlagen (knapp 9 €cent/kWh) sind die andere Seite der Medaille.

Die stellt sich in andern Ländern komplett anders dar. Bis zu 40 €cent/kWh und bei sehr guten Windbedingungen, wie sie zum Beispiel an der Küste Portugals herrschen, machen einen rentablen Betrieb von Kleinwindkraftanlagen möglich.    Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Vergütung von Elektroenergie aus Kleinwindkraftanlagen in unterschiedlichen Ländern.  

 

 

 

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26

Nov

Kleinwindkraftreport

Der neue Kleinwindkraftreport- Smal Wind World Report- ist erschienen.

Der Report kann unter dem nachstehenden Link betrachtet werden. 

(http://small-wind.org/wp-content/uploads/2014/03/2014_SWWR_summary_web.pdf)

 

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10

Okt

Ausstieg aus der Kohle?

Der Kurswechsel in Schweden bringt Sachsens künftige schwarz-rote Regierung hoffentlich endlich dazu, den Ausstieg aus der Braunkohle ernsthaft zu planen und mit zu begleiten. Als BWE fordern wir das neue Kabinett ausdrücklich dazu auf: Verhandeln Sie mit Vattenfall und organisieren Sie den mittelfristigen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Nochten 2 benötigt niemand mehr!“

Der neuen Landesregierung eröffnet sich gerade jetzt mit dem Vorstoß aus Schweden die Möglichkeit, in der Energiepolitik neue Wege zu gehen. Arbeitsplätze, preiswerte Stromgewinnung und Grundlastsicherung – Breitenbuchs bekannte Argumente für die Braunkohle verlieren bei genauerem Hinsehen schnell an Gewicht. So arbeiten in Sachsens Erneuerbare-Energien-Branche mehr als dreimal so viele Menschen wie in der Braunkohlebranche. Preiswert ist Braunkohlestrom keineswegs, rechnet man alle versteckten staatlichen Subventionen mit ein: Umsiedlungsförderung, Zuschüsse zur Tagebausanierung, Befreiung von der Wasserentnahmeabgabe, der Feldes- und Förderabgabe sowie der Stromsteuer. „Die Sanierung der Tagebaue in der Lausitz und in Mitteldeutschland kostete Bund und Länder von 1990 bis 2013 allein 9,2 Milliarden Euro, bis 2017 kommen mindestens noch 1,2 Milliarden hinzu“, so Maslaton.

„Stichwort Grundlastsicherung. Die Erneuerbaren Energien, insbesondere die hocheffiziente Windenergie, tragen schon jetzt ganz erheblich zur Grundlastsicherung in Deutschland bei. Mittlerweile liegen wir beim Stromkonsum bei 27,7 Prozent Erneuerbare Energien! Doch die Bedeutung der Grundlast wird insgesamt abnehmen, und es werden sich nur noch wenige fossile Anlagen um eine Residuallast kümmern müssen, die nach der Einspeisung des grünen Stroms noch abzudecken ist. Braunkohlekraftwerke sind aufgrund ihrer unflexiblen Fahrweise ein Hemmnis der Energiewende und führen unmittelbar zu negativen Strompreisen an der Strombörse.“

Schon 2013 hat eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) klar gezeigt, dass der Bau neuer Braunkohlekraftwerke in Deutschland betriebswirtschaftlich „nicht darstellbar“ ist. Gleichzeitig sind die bisherigen planerisch genehmigten Abbaumengen völlig ausreichend und somit neue Tagebauerschließungen schlichtweg unnötig. „Ein Ausstieg aus der Braunkohle, so die Studie, ist bis zum Jahr 2045, also innerhalb der nächsten 30 Jahre, wirtschaftlich sinnvoll und machbar“, so der BWE-Landesvorsitzende. „Bleibt zu hoffen, dass Sachsens SPD der CDU dazu einen klaren Fahrplan abringen kann.“

(Quelle: BWE Sachsen)

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12

Aug

Änderungen durch neues EEG seit August 2014

Was das EEG 2014 für Kleinwindkraftanlagen bedeutet

1. August 2014

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) tritt zum 01.08.2014 in Kraft. Auf für Kleinwindanlagen ist das EEG das zentrale Gesetzeswerk, was die Förderung und Festsetzung von Einspeisetarifen angeht. Ein Novum ist die Belastung des Eigenverbrauchs von Strom mit der anteiligen EEG-Umlage.

In diesem Artikel werden die wichtigsten Neuerungen für die Kleinwind-Branche erläutert. Auslegung und Handhabung einzelner Regelungen des Gesetzes werden sich erst im Zeitverlauf klären. Die folgenden Angaben dienen als Orientierung, eine Gewähr wird nicht übernommen. Dieser Artikel wird im Zeitverlauf fortgeschrieben, um den aktuellen Stand wiederzugeben.

Das Wichtigste im Überblick

Belastung des Eigenverbrauchs:
Selbst verbrauchter Windstrom wird ab 01.08.2014 mit 1,87 Cent pro kWh belastet. Die Gebühr steigt jährlich, ab 2017 beträgt sie 2,5 Cent pro kWh. Es gibt Ausnahmen, wie z.B. für kleine Windkraftanlagen unter 10 kW Leistung.

Einspeisetarif:
Anlagen unter 100 kW Leistung können einen fixen Einspeisetarif in Anspruch nehmen. Für Windräder unter 50 kW beträgt der Einspeisetarif 8,9 Cent pro kWh und gilt 20 Jahre. Der Tarif wird quartalsweise angepasst.

Anlagenregister:
Neue Anlagen müssen registriert werden, die anonymisierten Daten erscheinen in einem öffentlichen Anlagenregister.

Belastung des Eigenverbrauchs mit anteiliger EEG-Umlage


Der Eigenverbrauch von Strom wird für große Anlagen belastet

Kleinwindkraftanlagen werden vorwiegend für den Eigenverbrauch des selbst produzierten Windstroms betrieben. Es ist viel wirtschaftlicher, den Strompreis von rund 30 Cent pro kWh einzusparen, als für unter 9 Cent pro kWh den Strom einzuspeisen und zu vergüten. Die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz ist in der Regel für Kleinwindrad-Betreiber nur ein Zubrot.

Durch das EEG 2014 wird fortan der Eigenverbrauch des Windstroms belastet. Die Höhe orientiert sich an der EEG-Umlage, die zurzeit 6,24 Cent pro kWh beträgt. In § 61 des EEG 2014 wird eine Staffelung angegeben, die sich auf den Zeitraum des Eigenverbrauchs bezieht:

  • Ab August 2014 gelten 30 Prozent der EEG-Umlage: 1,87 Cent pro kWh
  • Ab 2016 gelten 35 Prozent der EEG-Umlage: 2,18 Cent pro kWh
  • Ab 2017 gelten 40 Prozent der EEG-Umlage: 2,5 Cent pro kWh

Für Anlagenbetreiber steigt somit die Belastung mit laufender Betriebszeit. Je früher man ein Windrad installiert, desto länger kann man die niedrigeren Umlageanteile in Anspruch nehmen.

Ausnahmen für die Belastung des Eigenverbrauchs.
Wichtig sind die vom Gesetzgeber definierten Ausnahmen. Wer die folgenden Kriterien erfüllt, muss die Umlage nicht zahlen:

1. Bagatellgrenze bei 10 kW Leistung und 10.000 kWh.
Wenn ein Kleinkraftwerk eine Leistung unter 10 kW hat und weniger als 10.000 kWh pro Kalenderjahr erzeugt, entfällt die Eigenverbrauchsabgabe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jede Kilowattstunde ab einer Jahresproduktion von 10.000 kWh mit der anteiligen EEG-Umlage belastet wird.

2. Inselanlagen.
Wortlaut des Gesetzes: „Wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist“ [§ 61 (2) 2.].

3. Hundertprozentige Eigenversorger mit Erneuerbaren Energien, die keine Förderung durch das EEG d.h. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.
Wortlaut des Gesetzes: „Wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt undfür den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt“ [§ 61 (2) 3.].

5. Kraftwerkseigenverbrauch.
Nicht relevant für Betreiber kleiner Windkraftanlagen. (Anmerkung: Es profitieren dagegen Betreiber von Kohlekraftwerken. Das ist grotesk.)

Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, sind von der EEG-Umlage befreit. Vorausgesetzt, es hat schon ein Eigenverbrauch stattgefunden.

Einspeisetarife


Förderung durch Einspeisevergütung bleibt bestehen

Für Anlagen bis 100 kW Leistung wird am Prinzip fixer Einspeisetarife festgehalten (§ 37 – Einspeisevergütung für kleine Anlagen). Das ist eine gute Nachricht für die Kleinwind-Branche, die damit nicht unter die Prämisse der Direktvermarktung fällt, welche im neuen EEG 2014 für große Anlagen ausgeweitet wird.

Die Höhe des Einspeisetarifs für Windkraftanlagen bis 50 kW Leistung beträgt 8,9 Cent pro kWh. Die Dauer der Förderung beträgt 20 Kalenderjahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Die meisten in Deutschland installierten Kleinwindräder haben eine Leistung unter 50 kW.

Der Einspeisetarif für Windkraftanlagen mit einer Leistung über 50 kW wird nach dem Referenzertragsverfahren ermittelt (siehe EEG 2014 – § 49). Neben einer hohen Anfangsförderung von 8,9 Cent pro kWh wird der Tarif nach einer gewissen Zeit auf den Grundtarif von 4,95 Cent pro kWh reduziert. Der Referenzertrag wird in den ersten fünf Jahren des Anlagenbetriebs berechnet und orientiert sich an Anlagendaten und der produzierten Strommenge.

Die Absenkung des Einspeisetarifs erfolgt nicht mehr mit einer fixen Degression, sondern wird quartalsweise angepasst. Grundlage für die Anpassung ist der Zubau an Windkraftanlagen entlang des neuen Zielkorridors. Ab 2016 erfolgt eine prinzipielle Reduktion pro Quartal um 0,4 Prozent gegenüber den vorangegangenen drei Kalendermonaten. Wenn der Zubau an Windkraftanlagen den Zielkorridor überschreitet, wird der Einspeisetarif stärker gesenkt. Wenn der Zielkorridor unterschritten wird, wird die Reduktion des Einspeisetarifs weniger stark ausfallen. Die Höhe der Vergütung wird im Voraus bekanntgegeben.

Neue Meldepflichten für zentrale Datenerfassung

Anlagenregister

Neben dem EEG 2014 tritt zum 01.08.2014 das neue Anlagenregister in Kraft. Das Register wird von der Bundesnetzagentur verwaltet. Dazu wurde eine Anlagenregisterverordnung verfasst. Das Bundeswirtschaftsministerium spricht von einer „zentralen Datendrehscheibe der Energiewende“, in der neben Anlagen der Erneuerbaren Energien auch konventionelle Anlagen und Stromspeicher sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen erfasst werden sollen.

Anlagenbetreiber müssen diverse Daten wie Angaben zur Person, Standort der Anlage und deren installierten Leistung übermitteln. Die Daten des Registers sollen in anonymisierter Form über das Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei kleineren Anlagen, deren Standort in der Regel am Wohnort des Betreibers liegen, soll nur eine gemeindescharfe Registrierung erfolgen. Bereits existierende Anlagen müssen grundsätzlich nicht registriert werden, wobei es Ausnahmen geben soll wie z.B. für signifikante Erweiterungen bestehender Anlagen.

Meldung der eigenverbrauchten Strommenge

In § 74 wird angegeben, dass nicht nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre an Endverbraucher gelieferte Energiemengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen müssen, sondern auch Eigenversorger ihre selbst verbrauchte Energie. Hier greift wieder die Bagatellgrenze, die Berichtspflicht besteht nicht für Anlagen unter 10 kW Leistung, die weniger als 10.000 kWh pro Jahre erzeugen.

Fazit

Das neue EEG 2014 ist aus Sicht der Kleinwind-Branche weit weniger dramatisch, als in den vergangenen Monaten befürchtet. Es sei daran erinnert, dass die Bagatellgrenze für die Belastung des Eigenverbrauchs komplett gestrichen werden sollte. Ferner gab es Überlegungen, beim Eigenverbrauch 100 % EEG-Umlage anzusetzen. Im Vorfeld hatte sich der Bundesverband Kleinwindanlagen in Berlin stark für die Belange der Branche eingesetzt.

Auch wenn die Eigenverbrauchsbelastung für Anlagen ab 10 kW Leistung ärgerlich ist, Tarife von 1,9 bis 2,5 Cent pro kWh sind verkraftbar. Die Strompreis-Steigerung wird kompensierend wirken. Auch in Zukunft werden kleine Windräder in Deutschland eine interessante Option sein. Ein Unsicherheitsfaktor ist die Entwicklung der EEG-Umlage, an der sich die Höhe der Eigenverbrauchsbelastung orientiert.

Anlagen unter 100 kW profitieren weiterhin von einer festen Einspeisevergütung. Die Tarifhöhe hat sich kaum geändert. Für in 2014 installierte Anlagen wurden bislang 8,66 Cent pro kWh fällig. Nach EEF 2014 liegt der Tarif sogar ein wenig höher bei 8,9 Cent pro kWh. Die Degression lag bislang bei 1,5 % pro Jahr. Nach neuer Regel würde sie 1,6 % pro Jahr (0,4 % pro Quartal) betragen, sofern der Ausbau im Rahmen des Zielkorridors ausfällt.

Das neue EEG 2014 könnte zu einer stärkeren Dynamik in Richtung Eigenverbrauch führen. Die Eigenverbrauchsabgabe entfällt, wenn man sich zu 100% mit Ökostrom versorgt und keine EEG-Förderung in Anspruch nimmt.